3 Irrtümer über Cashback

Das CashbackJournal ist ein anerkannter Spezialist für den deutschen Cashback-Markt. Wir machen die in unseren Augen wichtigsten Cashback-Anbieter für unsere Nutzer vergleichbar.

Es gibt aber einige häufige Irrtümer, denen Nutzer von Cashback-Portalen unterliegen, von denen man wissen sollte. Unser Ziel sind zufriedene Cashback-User, deshalb ratem wir dazu, das Folgende immer im Hinterkopf zu behalten:

Irrtum Nr. 1: Wenn es in einem Onlineshop 10% Cashback gibt und man dort für € 100,- einkauft, gibt es bei fast keinem Anbieter genau € 10,- Cashback:
Tief in den AGB beinahe aller Anbieter versteckt sich die Information, dass sich der Cashbackwert auf den Nettopreis einer Ware beziehe und auch Versandkosten nicht vergütet würden. Möchte man also „sicher“ kalkulieren, zieht man vom gezahlten Preis an den Onlinehändler die Versandkosten ab und teilt die verbleibende Bruttosumme durch „1,19“ – das macht bei € 100,- demnach € 84,03.

Exkurs – warum 1,19? Um den Nettowert einer Ware zu berechnen, darf man nicht 19% vom Ausgangswert abziehen – das wäre zu viel. Der Grund liegt darin, dass sich die Mehrwertsteuer aus dem Nettowert berechnet. Es sind in € 100,- Bruttowert also keine € 19,- MwSt., sondern nur € 15,96 MwSt. enthalten.

Warum übrigens diese Praxis besteht, erklären wir in einem separaten Artikel.

Irrtum Nr. 2: Egal, wie viel ich an Cashback erhalte, Steuern muss ich keine darauf zahlen
Wir können Deine(n) Steuerbetrater/in natürlich nicht ersetzen, möchten aber darauf hinweisen, dass uns Cashback-Anbieter bekannt sind, die in ihren FAQ behaupten, Cashback sei für Endverbraucher immer steuerfrei. Wenn man nur wenig Cashback auf Einkäufe erhält, mag das stimmen. Ob es sich auch weiter so verhält, wenn man Lead-Prämien von € 400+ im Jahr erhält, wagen wir zu bezweifeln. Wenn Du beim letzten Satz an Dich denkst, sprich mit Deiner/m Steuerbetrater/in.

Irrtum Nr. 3: Ich bin beim Anbieter mit den besten Cashback-Quoten
Es gibt auf dem Markt „starke“ und „schwache“ Cashback-Anbieter. Jeder an sein Für und Wider, aber „den mit Abstand Allerbesten“ gibt es aus unserer Sicht nicht. Bei gelegentlichen Einkäufen ist es sicherlich nicht ratsam, 15 Accounts bei verschiedenen Cashbackportalen zu haben, denn sonst erreicht man die Auszahlungsgrenze nie. Trotzdem empfehlen wir, vor einem Einkauf zu vergleichen.
Dazu kommt – bislang ist uns kein einziger Cashback-Anbieter bekannt, der bei allen Onlineshops, die überhaupt mit irgendeinem Cashbackportal kooperieren, abdeckt. Tipp: Mit Hilfe unseres Cashback-Vergleich Browser-AddOns erfährst Du auf allen Websites, auf denen es Cashback gibt, welche Anbieter zur Verfügung stehen und welche Cashback-Raten sie anbieten.

Unten stehend eine knappe Übersicht, wie es sich mit den bei uns gelisteten Anbietern verhält (wird täglich aktualisiert):

Anbieter Cashback-Partner Exklusiv-Partner Preisführerschaft
aklamio 1 0 0
Andasa 1943 374 704
bar-sparen.de 2 1 1
cashbackdeals 4 0 5
CB-Reisen 112 100 103
elitebonus.de 1086 73 319
GETMORE 1 0 0
iGraal 1 0 7
link-o-mat 22745 20416 21194
Miles & More 0 0 0
mycashbacks 2422 323 7
Payback 660 96 0
Prozenthaus24 343 60 151
Questler 3902 1037 1427
Shoop (Qipu) 2384 979 882
Shopmate 99 2 2
sparolo 1800 117 1279
swagbucks 49 2 2
TopCashback 1649 327 65
wondercashb. 1819 168 1080
Uns bekannte Websites mit Cashback: 27769

Hast Du noch eine Frage zum Thema Cashback?
Schreib uns., was Dir auf dem Herzen liegt.

Ein Gedanke zu „3 Irrtümer über Cashback“

  1. Zu Irrtum Nr. 2:
    Cashback ist nichts anderes als ein nachträglicher Rabatt bzw. teilrückerstattung des Kaufpreises. Da dieser bei Privatnutzern in der Regel aus bereits versteuertem oder steuerfreiem Einkommen beglichen wird, ist die Rückerstattung unabhängig von der Höhe steuerfrei !
    Anders sieht es bei gewerblichen Nutzern aus. Hier sind Einkäufe von Betriebsmitteln steuermindernd. Die Cashbackerstattungen hierfür müssen in diesem Falle mit als Einnahmen in der Steuererklärung aufgeführt und ggfs. versteuert werden.
    Bei zusätzlichen Provisionsausschüttungen wie Freundschaftswerbung, Vergütung für das Lesen von Werbemails, Teilnahme an Gewinnspielen und/oder Umfragen, Schreiben von Bewertungen, etc. sieht die Sache schon wieder ganz anders aus. Hier sollte man sich dringend an einen Steuerberater wenden, wenn die monatlichen Provisionseinnahmen regelmäßig 150€ übersteigen. Dann könnte neben der Steuerpflicht dieser Einkünfte auch eine Meldepflicht für ein Gewerbe bestehen.

    Jens Streubel
    SHOPCASH UG
    http://www.shopcash.de

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