Archiv der Kategorie: Cashback-Markt

Cashback-Spendenportale

Einige der bei uns gelisteten Cashback-Anbieter bieten an, gesammeltes Cashback anstatt es sich auszahlen zu lassen spenden zu können. Teils kann man dafür sogar wie z. B. bei GETMORE eine Spendenquittung erhalten.

Wer nicht bei jeder Auszahlung vor der Entscheidung stehen möchte, ob man das Cashback-Guthaben jetzt wirklich spenden oder sich doch selbst auszahlen lassen will, der kann einen der verschiedenen Anbieter einsetzen, die ausschließlich eine „Auszahlung“ in Form von Spenden anbieten, beispielsweise shopforhelp.de (gleicher Betreiber wie bei wondercashback). Die Nutzer von shopforhelp können selbst entscheiden, wie viel sie an den Betreiber abzüglich der Spende abtreten möchten. Man kann wählen zwischen 0%; 20% oder 30% — als Standardeinstellung sind jedoch 20% hinterlegt.

Empörung über das Ende von Yingiz

» yingiz.com-Plattform seit 08.02. nicht mehr verfügbar
» Geschäftsführerin zurückgetreten
» mindestens € 29.000 Nutzerguthaben wurden nicht ausgezahlt

Im Januar 2016 berichteten wir erstmals über Unregelmäßigkeiten bei dem Kölner Cashbackportal Yingiz. Guthaben werden wahrscheinlich schon seit dieser Zeit nicht mehr ausgezahlt (siehe Artikel aus 08/16). Die Cashbackplattform, von der der damalige Geschäftsführer heute sagt, er habe sie gar nicht mehr bedienen können, blieb online und regte Nutzer zu neuen Umsätzen an.

Trotz vielfachen Auszahlungsanforderungen wurde bestätigtes Cashback nicht mehr ausgezahlt. Ex-Geschäftsführer Grell beruft sich hierbei auf “technische“ Schwierigkeiten und eine fehlerhafte Berechnung der Cashbackhöhe.

Mit der neuen Geschäftsführung änderte sich – nichts

Auch die neue Geschäftsführung tätigte keine Auszahlungen, behauptete zunächst, nur Umsätze aus der Zeit vor ihrer Übernahme seien davon betroffen. Die am 01.06.2016 getroffenen, vollmundigen Versprechungen blieben mit den Ereignissen des heutigen Tages jedenfalls unerfüllt:

Dies hat die Gesellschaft erkannt und entsprechend konsequent gehandelt. Was es nun braucht ist eine gewisse Zeit, die das neue Team benötigen wird, um alles aufzuarbeiten. Wir sind sicher, dass Ihr hierfür Verständnis habt. Eines können wir von Beginn an versprechen: die Kommunikation ist wieder hergestellt und dies besser als je zuvor. Das gilt auch gegenüber unseren externen Partnern und Wegbegleitern, wie dem Cashback-Portal u.a.. Wir werden Euch über den jeweiligen Stand der Dinge informieren, sobald wir selbst belastbare Informationen haben.

Nur soviel sei gesagt: das neue Team wird YINGIZ wieder auf den richtigen Weg bringen und erfolgreich ausbauen. Deswegen: bleibt uns treu!

Quelle: Yingiz-Newsletter Juni 2016

Neue Geschäftsführung versuchte aktiv, Nutzer zu neuen Umsätzen zu veranlassen

Am 28.07.2016 versendete Yingiz eine E-Mail an alle seine Mitglieder und ermutigte diese zu Cashback-Umsätzen:

Screenshot per E-Mail von Yingiz, die zu Umsätzen anregen soll (Bilder sind nach Löschung von yingiz.com nicht mehr darstellbar)

Hatte man zu diesem Zeitpunkt noch vor, das Cashback auszuzahlen? Fakt ist, das keine nachvollziehbaren Auszahlungen mehr erfolgt sind. Allein auf die bislang wahrscheinlich einzige erfolgte Zivilklage (es erging ein Versäumnisurteil zu Lasten von Yingiz; unser Leser Roland hat es uns freundlicherweise überlassen, siehe unten) folgten an den betreffenden Nutzer weitere Überweisungen aus Guthaben. Hatte Yingiz Angst vor weiteren Prozessen?

Urteil gegen Yingiz (personenbezogene Daten teilweise geschwärzt)
Urteil gegen Yingiz (personenbezogene Daten teilweise geschwärzt)

Nicht nur alte, auch „frische“ Umsätze wurden nicht mehr ausgezahlt

Unabhängig davon, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit von Yingiz vorzuliegen scheint, implizierten Kommentare der damals neuen Geschäftsführerin doch, dass sich die Probleme nur auf „Altfälle“ beschränkten.

Durch uns durchgeführte Tests bestätigen aber das Urteil vieler Leser: Auch frische Umsätze wurden nicht ausgezahlt!

So lief unser Test ab: Wir starten mit einem Yingiz-Account, der über ausreichend Guthaben zu einer Auszahlung verfügt, und forderten € 15,- am 18.11.2016 an:

Anforderung einer Yingiz-Auszahlung in 11/2016
Anforderung einer Yingiz-Auszahlung in 11/2016

Laut Bestätigung von Yingiz müsste die Überweisung also am 23.11.2016 getätigt werden und damit noch in der Kalenderwoche 47 auf dem angegebenen Girokonto eingehen:

Bestätigung der Auszahlungsanforderung von Yingiz
Bestätigung der Auszahlungsanforderung von Yingiz

Bis zum heutigen Tage war kein Zahlungseingang auf dem angegebenen Girokonto zu verzeichnen. Damit liegt die Vermutung nahe, dass Yingiz auch aktuellen Auszahlungsanforderungen nicht nachkommt.

Was wirklich geschah

Laut Frau Wüstefeld gab es im November 2016 mehr als 1.000 unbeantwortete Supportanfragen. Wahrscheinlich bezog sich der Großteil davon auf nicht erfolgte, aber versprochene Auszahlungen von Guthaben. Die Geschäftsführerin sagte, sie sei demotiviert, wolle aber keine Insolvenz, obwohl die die Gesellschaft schon in faktisch insolventem Zustand übergeben bekommen habe. Einzig seien ihr bei Amtsantritt Steuererstattungen in Aussicht gestellt worden, die aber so nicht eingetreten seien. Sie weist aber jede Schuld am Niedergang Yingiz‘ von sich.

Von der Hand in den Mund gelebt?

In einem Telefoninterview räumte Frau Wüstefeld ein, dass es derzeit neben hohen Forderungen u.a. des Steuerberaters derzeit ca. € 29.000 offene Auszahlungen gäbe. Das gesamte Guthaben der angeblich 47.000 Yingiz-Nutzer wird von uns auf ein Vielfaches geschätzt.

Zuletzt gingen die Umsätze stark zurück, die Geschäftsführerin berichtete von nur mehr ca. € 1.200 monatlichen Affiliate-Einnahmen. Diese müssten fast vollständig für die anfallenden Fixkosten aufgewendet werden. Dazu muss man wissen, dass Yingiz eigentlich zwischen 60% und 70% dieser Summe als Cashback an seine Nutzer, die den Umsatz durch Einkäufe in Online-Shops generiert hatten, hätte ausschütten müssen. Dieses Cashback wurde auch auf internen Nutzerkonten gutgeschrieben. Bei Erreichen eines Kontostands von € 15,- konnte man die Überweisung des offenen Betrags auf sein Girokonto anfordern. Außer einer automatischen Bestätigung, dass Yingiz die Zahlung binnen einer Woche tätigen wollte, geschah nichts.

» Exkurs: Wie funktionieren Cashback-Programme überhaupt?

Leser berichteten uns aufgrund der ausbleibenden Zahlungen von Strafanzeigen, die sie erstattet hätten. Deren Ausgang scheint derzeit noch offen. Zur weiteren Klärung haben wir heute erneut Kontakt zur Pressestelle der Kölner Staatsanwaltschaft aufgenommen und werden über deren Rückmeldung berichten.

Das „offizielle“ Ende

Am 08. Februar wurde yingiz.com schließlich abgeschaltet, nachdem Geschäftsführerin Wüstefeld nach dem angeblichen Ende ihres Vertrags ihren Rücktritt erklärt hatte. In einer Erklärung uns gegenüber, die etwas umfangreicher als ein zeitgleich versendeter Newsletter war, hieß es:

Wie bekannt, hatte das System seit Mitte 2015 erhebliche Probleme. Im April 2016 wurde Regina Wüstefeld mit der Interims-Geschäftsführung beauftragt. Es sollten die betrieblichen Umstände geprüft und durchleuchtet, die Technik wieder auf einen aktuellen Stand gebracht und der Gesellschaft ein Fortführungsszenario ausgearbeitet und zur Entscheidung vorgelegt werden. Hierfür wurde ein Zeitraum bis Ende 2016 definiert. Dies ist auch exakt so geschehen.

Die Gesellschafter haben sich jedoch außer Stande gesehen, der Geschäftsführung die Mittel zur Verfügung zu stellen, die man benötigt hätte, um das System wettbewerbsfähig mit den großen Playern zu gestalten. Die technischen Aufwendungen wären zu groß gewesen. Dies haben intensive Gespräche mit Fachleuten und den Schaffern des YINGIZ-Portals ergeben.

Die Gesellschafter und der Aufsichtsrat waren sich daraufhin einig, dem Vorschlag der Geschäftsführung zu folgen und das System abzuschalten. Dies ist am heutigen Mittwoch, den 08.02.2017 geschehen. Die Abschaltung ist komplett erfolgt.

Wie vertraglich vereinbart und in Absprache mit den Gesellschaftern sowie dem Aufsichtsrat hat die Geschäftsführerin ihr Interims-Mandat und damit die Geschäftsführung niedergelegt.

Wir halten dies für den richtigen Schritt, denn es sollte nur ein entweder-oder geben. Entweder ein vernünftiges, nachhaltiges Fortführungskonzept mit funktionierender Technik oder das System sollte abgeschaltet werden. Das war auch die klare Aussage von Frau Wüstefeld für ihre Tätigkeit.

Selbstverständlich versichert YINGIZ, dass sämtliche vorliegenden Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden und auch weiterhin streng vertraulich bleiben.

Da wir davon ausgehen, dass einige User ihrem teilweise verständlichen Ärger auch auf unzulässige Art und Weise Luft machen werden, behalten wir uns vor, auf besonders auffällige Kommentare zu reagieren.

Letzterer Satz erscheint uns etwas grotesk, könnte man doch allen Ärger rasch stoppen, indem man die Guthaben der Nutzer und Einlagen der Anleger ausbezahlt. Da dies aber bislang nicht geschehen ist, scheint sich die Prophezeiung zu erfüllen: Bis zum Erscheinen dieses Artikels erreichten uns bereits schon viele empörte Leserzuschriften.

Was mit dem Guthaben der Cashback-Mitglieder und den Einlagen der vielen Kleinaktionäre geschieht, lässt die Yingiz-Erklärung offen. Aus unsere prompte Rückfrage an den noch im Amt befindlichen Aufsichtsratsvorsitzenden Wüstefeld erfolgte nur eine Antwort, die das angefragte Schicksal von Nutzer- und Anlegergelder offen ließ:

CashbackJournal.de: Wie geht es denn nun gesellschaftstechnisch weiter? Liquidation (falls ja, durch wen?)? Insolvenz? Was passiert mit Guthaben und Einlagen? Müssen die Nutzer selbst tätig werden und welche Wege sollen dazu beschritten werden?

Matthias Wüstefeld: das werden die Gesellschafter der GmbH und die stimmberechtigten Stammaktionäre der KGaA in bereits einberufenen Versammlungen
Ende Februar entscheiden. Es liegen verschiedene Szenarien vor, für die sich die Inhaber Bedenkzeit nehmen müssen.
Nur soviel: für eine Insolvenz liegt bis heute kein Grund vor.

Quelle: E-Mail an CashbackJournal.de von Aufsichtsratsvorsitzendem Wüstefeld vom 08.02.2017

Wie geht es jetzt weiter?

Bis ein Gläubiger den Antrag auf Prüfung einer Insolvenz stellt, wird es wahrscheinlich möglich sein, Forderungen gegen Yingiz noch gerichtlich geltend zu machen. Ob diese sich aber derzeit noch erfolgreich betreiben lassen, ist fraglich. Dazu liegen uns derzeit noch keine positiven Berichte vor.

An dieser Stelle eine Bitte an unsere Leser: Wenn Ihr selbst gegen Yingiz vorgeht, an neue Erkenntnisse gelangt, etwas wisst: Schreibt uns!

Bis Redaktionsschluss sind noch viele Fragen offen geblieben. Wir werden diesen Beitrag aktualisieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Update 2018: Einklagen von Yingiz-Forderungen wird erschwert

Übereinstimmend berichteten mehrere unserer Leser, dass ihre Versuche, Forderungen gegen Yingiz zu betreiben, deutlich erschwert werden. In allen Fällen gab das Gericht den Lesern wohl Recht, doch scheiterte die Zwangsvollstreckung.

Es gibt abweichende Behauptungen der betroffenen Personen, wer derzeit überhaupt Geschäftsführer sei. Die aktuell im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin behaupt, ihr Amt niedergelegt zu haben. Zwangsvollstreckungen aus den o.g. Gerichtsentscheiden laufen so derzeit ins Leere, wenn sie denn überhaupt zugestellt werden können.

Über die Führungslosigkeit der Gesellschaft wurde das Registergericht unseren Informationen nach spätestens im Dezember 2017 informiert.

TraVaBon, Cashback4Me stellen Betrieb ein

Bislang listeten wir TraVaBon in unserem Cashback-Vergleich. In den letzten Dezembertagen gab die travabon.de Website plötzlich nur noch eine „Under Construction“-Seite zurück, alle Unterseiten einen 404-„Nicht Gefunden“-Fehlercode.

Meldung beim Aufruf von travabon.de seit Ende Dezember

Wir fragten umgehend bei der Betreiberin, der extComm GmbH, nach den Gründen (gehackt? Störung?). Deren Geschäftsführer teilte nur lapidar per E-Mail mit:

der Geschäftsbericht der extComm wurde zum 31.12.2016 eingestellt

Scheinbar ist statt dem „Geschäftsbericht“ wohl der Geschäftsbetrieb gemeint – wahrscheinlich hatte die Autokorrektur ihre Finger im Spiel, denn der Footer der E-Mail besagt: „Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet„.

Eine Recherche im Handelsregister ergab, dass die ExtComm GmbH bislang weder einen Antrag auf Insolvenz noch auf Liquidation der Gesellschaft gestellt hat.

Alle extComm-Websites betroffen

TraVaBon war nicht das einzigste Cashback-Angebot von extComm. Gleichartige Angebote (waren im Gegensatz zu TraVaBon.de bei uns nicht gelistet) gab es von der Gesellschaft unter www.geld-sparen.reisen, www.reisekosten-reduzieren.de, www.travago.net, www.urlaub-geld-zurueck.de, www.urlaubskosten-senken.de, www.cashback4me.de. Auch die Cashback-fremden Websites www.projects4u.de und www.travacom.de sind von der plötzlichen Einstellung betroffen.

Wie viele Nutzer sind betroffen?

Auf TraVaBon.de fand sich zuletzt die Angabe, man habe 1.412 Mitglieder und bislang insgesamt € 73.526,97 ausgezahlt.
Cashback4Me gab zuletzt an, 1.202 Nutzer gehabt zu haben.

Was sagen die TraVaBon-AGB zum plötzlichen Ende?

Den zuletzt veröffentlichten AGB nach hätte ExtComm die Website nicht einfach offline nehmen dürfen:

8. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages
8.1. Der Vertrag zwischen extComm und dem Kunden wird unbefristet geschlossen.

8.2. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. extComm hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ordentlich zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung durch den Kunden, so wird extComm den Kunden zum Vertragsende über den Saldo des Bonuskontos per E-Mail informieren; unterschreitet dieser Saldo EURO 10,00 so verfällt das angesammelte Guthaben ersatzlos. Erfolgt eine Kündigung durch extComm, so wird der Saldo des Bonuskontos zum Ende der Vertragslaufzeit ab einer Höhe von EURO 10,00 an den Kunden ausgezahlt. Ziffer 6.1 dieser AGB gilt hierfür entsprechend [Anmerkung der Reaktion: „6.1. Sobald die Summe aller als „bestätigt“ gekennzeichneten Rückvergütungen auf einem Bonuskonto die Auszahlungsschwelle überschreitet, wird der gesamte Betrag spätestens einen Monat nach Beantragung an den Kunden ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Kunden zuletzt angegebene deutsche Bankkonto oder über Paypal. Zugunsten anderer ausländischer Bankkonten kann eine Überweisung fälliger Rückvergütungen nicht erfolgen. Etwaige Kosten der Empfängerbank trägt der Kunde. Die Auszahlungsschwelle ist in der Regel der Betrag von EURO 10,00.“].

8.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch extComm liegt insbesondere dann vor, wenn
– sich ein Kunde unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Anschriften mehrfach bei extComm registrieren lässt
– die vom Kunden zuletzt angegebene E-Mail-Anschrift die Versendung von E-Mails an den Kunden nicht ermöglicht
– die vom Kunden zuletzt angegebene Bankverbindung vom betreffenden Kreditinstitut als unrichtig bezeichnet wird
– der Kunde die Löschung seiner Daten nach Ziffer 9.1 dieser AGB verlangt
– der Kunde sonstige vertragliche Pflichten fortgesetzt und/oder schwerwiegend verletzt und eine Fortsetzung des Vertrages für extComm aus diesem Grunde nicht zumutbar ist

8.4. Erfolgt die außerordentliche Kündigung durch extComm, so verliert der Kunde alle bereits auf seinem CashBack-Konto gutgeschriebenen Rückvergütungen ersatzlos. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch extComm aufgrund vorsätzlicher strafbarer Handlungen des Kunden ist dieser außerdem verpflichtet, alle ausgezahlten Rückvergütungen an extComm zu erstatten.

8.5. extComm ist berechtigt, bei Beendigung des Vertrages den Login-Namen und das Passwort des Kunden zu deaktivieren und sämtliche Daten, die der Kunde an extComm übermittelt hat oder die extComm an den Kunden übermittelt hat, zu löschen. extComm ist hierzu verpflichtet, sofern extComm diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke benötigt.

Man hätten den Nutzern den Vertrag mit einer Frist von einem Monat also kündigen müssen, bevor man die Website hätte offline nehmen können.

Was passiert mit dem nicht-ausgezahlten Cashback?

Der Versuch der AGB, Cashback-Guthaben auf den Nutzerkonten mit unter € 10 Guthabenstand verfallen zu lassen, dürfte unter gerichtlicher Prüfung mehr als schwierig zu bewerkstelligen sein. Vor allen Dingen hat aber nie eine formelle Kündigung der ExtComm stattgefunden, so dass die Nutzeransprüche weiterhin bestehen.

Reise-Cashback hat darüber hinaus die Eigenart, dass es oft erst nach Rückkehr des Nutzers aus dem Urlaub bestätigt wird. Es kann sich also Monate hinziehen. Derzeit besteht der Eindruck, dass die ExtComm sich nicht darum bemühen wird – noch es aufgrund der gelöschten Software wahrscheinlich überhaupt noch kann – demnächst eintreffende Provisionszahlungen Nutzern als Cashback zuzuordnen und auszuzahlen.

Liebe Leser, wenn Ihr betroffen seid und Geld auf juristischem Weg von ExtComm betreibt, haltet uns bitte auf dem Laufenden über die Entwicklungen.

Wir werden weiter nachforschen und berichten.

[Update 14.01.2017] TraVaBon stand zum Verkauf

Unsere Nachfrage vom 03.01.2017 bei ExtComm blieb ohne Antwort:

(…) Was passiert denn jetzt mit dem Guthaben der Nutzer?
Was passiert mit Cashback-Umsätzen aus den letzten Wochen? Gerade Reise-Cashback wird ja oft erst nach Rückkehr aus dem Urlaub, also vielleicht erst ein vielen Monaten gutgeschrieben.
Werden Sie erhaltene Provisionen überhaupt noch den entsprechenden Nutzern zuordnen können, nachdem Sie die Cashback-Software auf dem Server gelöscht haben? (…)

Recherchen zeigten, dass die Gesellschaft im Sommer 2016 versucht hatte, Ihre Cashback-Portale über die Unternehmensbörse „nexxt-change“ zu verkaufen. Das Verkaufsangebot unter https://www.nexxt-change.org/DE/Verkaufsangebot/Detailseite/inhalt.html?cms_adId=130825 ist zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar, der Cache hielt es aber wie folgt bereit:

Verkaufsangebot von TraVaBon, Cashback4Me aus 07/2016

Ein Käufer fand sich offenbar nicht. Damit steht aber auch fest, dass das Ende von TraVaBon nicht plötzlich, sondern geplant war. Zeit zur ordentlichen Abwicklung wäre also gewesen.

Die ersten 100 Tage „Shoop“

Zum 16. August benannte sich Qipu in „Shoop“ um (wir berichteten). Jetzt sind 100 Tage ins Land gegangen und wir wollen ein erstes Resumé ziehen.

Wie zum Marken-Relaunch angekündigt: Es hat sich nicht viel verändert, trotz der Umbenennung. Die Erfahrungen, die Nutzer mit Shoop machen, entsprechen denen der Qipu-Ära. Shoop ersetzt Qipu als Marke für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Es gab anfangs sowohl etwa auf mydealz als auch auf unserem Blog einige Nutzerkommentare, die sich über den neuen Namen wunderten. Mittlerweile habe ich aber bemerkt: Nicht nur mir geht der Name „shoop“ mittlerweile rasch über die Lippen, auch in Nachrichten mit unseren Nutzern war schon wenige Tage nach dem Relauch nicht mehr von Qipu die Rede.
Wir werden der Übersichtlichkeit halber trotzdem noch einige Monate shoop (ehemals Qipu) sprechen, bis sich wirklich alle an den neuen Namen gewöhnt haben.

Ansonsten geht alles bei Shoop den alten, gewohnten Gang. In Bezug auf die Cashback-Konditionen konnten wir mit dem neuen Markenauftritt keine signifikaten Veränderungen beobachten. Offenes Cashback wird weiterhin gewohnt schnell freigeschaltet und ausgezahlt. Shoop betreibt das Qipu-Konzept weiter von oft sehr guten, in der Regel immer ordentlichen Cashback-Raten. Damit dürfte Shoop vom Umsatz her das größte bei uns gelistete Cashback-Portal in Deutschland bleiben.

Damit bleibt shoop weiterhin einer unserer Favoriten für Cashback-Neulinge, sollte (und wird) aber auch für die echten Cashback-Fans nicht im Repertoire fehlen.

Das hier tut sich Neues bei Shoop

Zu Oktober führte Shoop ein Feature ein, das wir schon von anderen Cashback-Anbietern kennen, das aber sinnvoller nicht sein könnte: Es ist ab sofort möglich, sein Cashback für einen guten Zweck zu spenden. Laut Shoop-Geschäftsführer Mürz habe man eine Nutzerumfrage durchgeführt, bei der über die Hälfte der Teilnehmer den Wunsch nach einer Spendenmöglichkeit äußerten. Wir freuen uns, den Grund für Updates insbesondere in der Wahrnehmung von Nutzerfeedback zu sehen. In Sachen Spenden kooperiert Shoop mit Bettlerplace und kann im Rahmen dieser Kooperation sogar das Feature anbieten, dass der Nutzer, der spendet, eine Spendenbescheinigung erhält. Diese kann dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Auch neu: shoop TV Werbung

Nachdem diesen Sommer schon iGraal-Spots zu sehen waren, läuft seit wenigen Tagen auch ein shoop-TV-Spot:

Wir sind gespannt, ob shoop sich damit neue Zielgruppen erschließen kann, die bislang noch nichts von Cashback wussten.

Nachhaltiges Cashback – eine gute Übersicht

Andasa, einer der größten und ältesten Cashback-Anbieter Deutschlands, baut sein Angebot weiter aus.

Zu diesem Herbst erhält Andasa ein frischeres, iconbasiertes Design und führt eine neue Kategorie ein, die mit dem Zeitgeist geht: Onlineshops mit nachhaltigen oder fair gehandelten Produkten werden jetzt darin gemeinsam gruppiert. Basierend auf der wirklich breiten Abdeckung von Onlineshops bietet diese Zusammenstellung eine wirklich schöne Übersicht, wenn man Wert auf nachhaltiges Onlineshopping (mit Cashback) legt.

Wir glauben: Trotz der verhältnismäßig hohen Auszahlungsgrenze sollten Cashback-Nutzer einen Account bei Andasa haben, denn schon die über Andasa erhältliche Kreditkarte, deren Umsatzrückvergütung auch auf dem Andasa-Guthabenkonto ankommt und zur Auszahlungsgrenze mit zählt, bietet in Kombination mit der Payback-Kreditkarte DIE Möglichkeit, sowohl online als auch offline Extra-Cashback beim Bezahlen mitzunehmen. Wichtig: „Normales“ Cashback über eine Cashback-Plattform und Bezahlen mit einer Cashback-Kreditkarte sind immer möglich, wenn der Anbieter entweder Kreditkarten (selten) oder PayPal (oft verfügbar) akzeptiert. Tipp: Bei PayPal die Kreditkarte als Hauptzahlungsmittel hinterlegen und die Lastschriftgenehmigung widerrufen, denn sonst versucht PayPal immer, Einkäufe vom Girokonto und nicht von der Kreditkarte abzubuchen.

beruby stellt Betrieb ein

Unsere Vorhersage, der Cashback-Markt würde sich demnächst weiter bereinigen, trifft erneut zu:

Zum 01.09.2016 stellt beruby in Deutschland seine Tätigkeit ein. Ohne, dass die Nutzer eine E-Mail erhalten hätten, findet sich auf der de.beruby.com Website folgender Hinweis:

beruby wird seine Tochtergesellschaft in Deutschland zum 1. September 2016 schließen. In folgendem Link können Sie eine Liste der Länder abfragen, in welchen beruby derzeit Niederlassungen unterhält: http://beruby.com/international.html

Zur einlösen ausstände, senden Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected] mit dem Betreff: Zahlungsanforderung, und geben Sie uns in der E-Mail Ihr PayPal-Konto oder, für den Fall, dass der Betrag höher als 5€ ist, ein Bankkonto an.

Achtung: Die E-Mail Adresse [email protected] ist in der beruby-Mitteilung falsch verlinkt, deshalb nicht anklicken, sondern abtippen/kopieren.

Wir haben beruby ab sofort aus unserer Vergleichsdatenbank entfernt und rufen unsere dort registrierten Nutzer auf, sich auszahlen zu lassen.

Interessant an der Sache ist, dass beruby keine kleine Cashback-Firma ist und sehr wohl in anderen (insb. spanischsprachigen) Märkten präsent bleiben wird. Die Strategie hinter dem plötzlichen Ende bleibt unklar.

Warum wird aus Qipu „Shoop“?

Am 11. August verkündete der etablierte Cashback-Anbieter Qipu, sich am 16. August 2016 in „Shoop“ umbenennen zu wollen. Mit dem neuen Namen soll auch ein Neudesign erfolgen. Wir fragten bei Qipu nach, was es mit dem Nameswechsel auf sich hat, bis zum Redaktionsschluss blieb man uns aber eine Antwort schuldig [Update 17.08.2016: Die Antwort liegt uns jetzt vor]. Bis dahin konnten wir aber schon einmal einige Fragen klären:

Wurde Qipu verkauft?

Nein. Shoop wird der gleichen Gesellschaft gehören wie Qipu. Letztlich ist die Muttergesellschaft von Qipu/Shoop die Maple Syrup Media Ltd., der sowohl Quidco (die größte Cashback-Seite im Vereinigten Königreich) und Shoop.com (französische Version von Quidco/Qipu).

Warum erfolgt die Umbenennung?

Bislang können wir nur mutmaßen. Da Maple Syrup (auf Deutsch „Ahornsirup“) die Marke „Shoop“ bereits in Frankreich verwendet, scheint man den neuen Namen auch auf dem deutschen Markt verwenden zu wollen. Möglicherweise glaubt man, dass der Name massentauglicher sei. Eine Recherche zeigt, dass Maple Syrup die Marke „Shoop“ im Januar 2016 als Marke anmeldete.

Was bedeutet Shoop und wie spricht es sich aus?

Wahrscheinlich ist eine Assoziation mit Shopping angedacht. Es gibt einen gleichnamigen Salt’n’Pepa-Song aus 1993, der Shoop im Rahmen seiner amerikanischen Slangbedeutung verwendet. Ob das den Namensgebern bei Qipu bewusst war, wagen wir zu bezweifeln.

Ausgesprochen soll der Name wahrscheinlich Schub kligen – einen Hinweis darauf liefert die Qipus Domainregistrierung von schub.de.

Wie geht es mit Shoop weiter?

Wir sind gespannt auf die Veröffentlichung des neuen Auftritts am kommenden Dienstag. Vermutlich wird sich außer dem Design nicht viel ändern. Wahrscheinlich wird das Rebranding aber von einer Werbekampagne begleitet werden, mit der Shoop hofft, neue Kundschaft anziehen zu können. Die iGraal-TV-Spots Anfang des Jahres verschwanden schnell wieder aus dem Fernsehen – ein Hinweis für uns, dass sich Massenwerbung für Cashback in Deutschland derzeit noch nicht lohnt.

Was hat es mit der AGB-Aktualisierung auf sich? [Update 16.08.2016]

Zum 16.08. wurde von „Qipu“ auf „Shoop“ umgestellt. Wenn man sich einloggen will, muss man neue AGB bestätigen. Dabei ändern sich laut dem Anbieter die folgenden Paragraphen:

§2 (8) enthält nun eine Ausnahmeregelung im Bezug auf externe Links im Zusammenhang mit Freunde-werben-Freunde und anderen Empfehlungs-Marketing-Programmen, welche die Qipu GmbH im Auftrag für Partner (z.B. Sparhandy) betreibt
§3 die Cashback-Voraussetzungen wurden um den Punkt (6) ergänzt, dass Du bei gekennzeichneten Angeboten zusätzlich zu dem beschriebenen Cashback einen Wertgutschein erhalten kannst, wenn Du die hierfür aufgestellten Bedingungen erfüllst
§4 (3) über Mindestauszahlugsbeträge sowie §4 (5) über die Auszahlung per Wertgutschein wurden aktualisiert bzw. ergänzt
§8 über die Rechteübertragung wurde hinzugefügt; damit können wir Kommentare und Bewertungen, die ein Nutzer eingestellt hat, auch über dessen Account-Löschung hinaus z.B. auf unserer Website zitieren

Wir haben uns die Änderungen im Detail angesehen. Die Änderungen 1-3 erscheinen uns unbedenklich, denn sie präzisieren letztlich nur bestehende Regeln, ohne diese zu ändern. Änderung Nr. 4 hat es aber in sich: Wer Kommentare oder Meinungen auf Shoop postet, gibt damit das Recht an seinem geistigen Eigentum an diesen Äußerungen auf, erhält dafür aber nicht einmal eine Kompensation. Shoop kann im Gegenzug aber mit den Nutzermeinungen unbegrenzt Werbung treiben. Nicht einmal mit einer Accountlöschung erlangt man das Recht über sein Geschriebenes wieder. Auch ist es damit faktisch unmöglich, eine Äußerung wieder zurückzunehmen, wenn Shoop dies nicht Recht sein sollte.
Es empfiehlt sich daher in Zukunft, vor dem Posten eines Kommentars bei Shoop zweimal zu überlegen, ob man das wirklich will.

Update 17.08.2016: Wir fragten bei Shoop nach, was der Hintergrund dieser neuen Regelung sei:

Wenn Kunden ihren Account löschen lassen, mussten wir in der Vergangenheit auch alle Kommentare des betreffenden Nutzers löschen. Dies reduziert die Informationsbasis als Entscheidungsgrundlage für alle Shoop.de Kunden und führt zu einer insgesamt schlechteren Nutzererfahrung. Wir streben eine transparente Darstellung zu Erfahrungen mit Händlern und deren Deals und Angebote auf Shoop.de an und dies über einen möglichst langen Zeitraum.

Die Hintergründe des Rebrandings [Update 17.08.2016]

Auf Nachrage nach den Gründen der Umbenennung teils uns die Shoop-Pressestelle mit, dass sie davon überzeugt seien, dass die Marke Shoop.de von ihrem Klang bzw. der Phonetik her im Vergleich zu Qipu mehr Potential habe. Nutzerbefragungen und Test-Pannels bestätigen diese Einschätzung. International solle der Name Shoop Synonym werden für ein exploratives Online-Shoppen.